Hundewesen
Grundsatz Hundehaltung Hundehalter haben für angemessene Überwachung, sachgemässe Pflege und ordentliche Unterbringung der Hunde zu sorgen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass:
In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanstalten mitzuführen. Hunde die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden sind so zu halten, dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind. Vorgehen bei Zwischenfällen mit Hunden: Der Vollzug des Gesetzes über das Halten von Hunden obliegt den Gemeinden. Wenn die Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Mensch oder Tier gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, kann der Gemeinderat Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung erlassen. Der Gemeinderat kann das Halten von Hunden vorübergehend oder dauernd einschränken oder verbieten, wenn sich jemand seinen Weisungen widersetzt, wenn die Hundehaltung mit gesundheitlichen Missständen verbunden ist oder wenn sie zu unzumutbarer Belästigung oder ernsthafter Gefährdung von Mensch oder Tier führt. Vorfälle mit Hunden sind der Gemeindeverwaltung mit folgenden Angaben schriftlich zu melden:
Hunderegister Anmeldungen, Adressänderungen, Abmeldungen, Todesfälle und Halterwechsel müssen innert 30 Tagen den Einwohnerdiensten gemeldet werden. Sie können dies direkt bei uns am Schalter oder über unseren Online-Schalter erledigen. Informationen rund um die Hundehaltung finden Sie in unserer Broschüre Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundekotsäcke können kostenlos am Schalter der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Betreffend Bewilligungsverfahren für potenziell gefährliche Hunde oder betreffend Tierschutz wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt des Kantons Thurgau: www.veterinaeramt.tg.ch , Tel. 058 345 57 30
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