Näherbaurecht
Betreffend der Errichtung eines Näherbaurechtes sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Ein Näherbaurecht ist nötig, wenn ein Gebäude den Grenzabstand, welcher für die entsprechende Bauzone gilt, unterschreitet. Für Kleinbauten gemäss Baureglement gilt ohne Näherbaurecht ein Grenzabstand von 2 m.
- Ein Näherbaurecht kann nur zwischen 2 Parzellen vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung kann nicht gegen öffentliche Strassen und Wege abgeschlossen werden.
- Eine Vereinbarung betreffend Näherbaurecht kann nur im Zusammenhang mit einem Baugesuch eingereicht werden. Es wird zusammen mit der Baubewilligung dem Grundbuchamt zum Eintrag übergeben.
- Das Näherbaurecht ist durch die Bauherrschaft zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen der Bauverwaltung einzureichen.
- Der Besitzer einer Nachbarliegenschaft kann durch die Bauherrschaft nicht gezwungen werden, eine Vereinbarung zu unterzeichnen.
- Werden Vorschriften des Baureglementes oder der Feuerschutzvorschriften verletzt, so ist es möglich, das ein Bauvorhaben trotz Vorliegen eines Näherbaurechtes nicht bewilligt werden kann oder entsprechend abgeändert werden muss.
Bei Unklarheiten oder Fragen gibt die Bauverwaltung telefonisch gerne Auskunft.