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Prämienverbilligung

Personen und Familien mit diesen Einkommen haben Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung. Die Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember des entsprechenden Jahres eingereicht werden.

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) wird Personen ausgerichtet, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG abgeschlossen haben und am 1. Januar des entsprechenden Jahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder eine Grenzgänger-/Kurzaufenthaltsbewilligung haben und mindestens drei Monate im Thurgau erwerbstätig sind.

Massgebend für die Berechnung ist die provisorische einfache satzbestimmende Steuer zu 100 % per 31. Dezember des Vorjahres und liegt für Erwachsene bei maximal 800 Franken und für Kinder bei maximal 1'600 Franken. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf zudem null Franken nicht übersteigen. Nach dem 1. Januar des entsprechenden Jahres angepasste Steuerdaten werden nicht berücksichtigt.

Die Antragsformulare für die Geltendmachung der individuellen Prämienverbilligung müssen bis spätestens 31. Dezember des entsprechenden Jahres eingereicht werden. Bei nicht fristgerechter Einreichung kann auch aufgrund der Steuer-Schlussrechnung keine Neubemessung mehr verlangt werden.